GESETZLICHE BESTIMMUNGEN:
Für den Betrieb von Kleinmotorbooten:
Österreich, Deutschland, Schweiz
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Motorboot fahren sind von Land zu Land unterschiedlich.
(Diese Bestimmungen und Verordnungen verändern sich laufend, daher können wir diese nur mit Vorbehalt veröffentlichten).
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Gesetzliche Grundlage | Schiffahrtsgesetz Bundesgesetzblatt. Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. | Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Rhein, Mosel und Donau) gelten die Bestimmungen der Rhein, Mosel- und Donau-Schiffahrt-polizeiverordnung. | Schiffahrtsgesetze der Schweiz
Schiffahrtgesetze der Kantone |
Zulassungspflicht | Alle Boote mit einem Verbrennungsmotor und Elektroboote mit mehr als 4,4 kW | Bis 2,21 kW (3 PS) - Kleinfahrzeugzulassung. über 2,21 kW (3 PS) - amtliches Kennzeichen | Alle Boote mit Maschinenantrieb - Mindest-länge für Boote mit Maschinenantrieb 250 cm |
Zulassungsbehörde | Landeshauptmann (Landesregierung), in dessen Bundesland der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers liegt. | Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes | Schiffahrtskontrolle der Kantone |
Zulassungsansuchen | Ausgefülltes Antragsformular, Kaufvertrag bzw. Rechnung von Boot und Motor, Meldezettel, Komformitätserklärung von Boot und Motor, Eigner-Handbuch | Ausgefülltes Antragsformular, Kaufvertrag bzw. Rechnung von Boot und Motor, Meldezettel, Komformitätserklärung von Boot und Motor, Eigner-Handbuch | Antragsformular (Anmeldung zur Zulassung eines Schiffes) |
Wassertechnische Abnahme | Keine bei Neuboote mit CE-Kennzeichnung und Komformitätserklärung. Gebrauchtboote und Boote ohne CE-Kennzeichnung durch einen Amtsachverständigen der Landesregierung. | Keine bei Neubooten mit CE-Kennzeichnung und Komformitätserklärung. Gebrauchtboote bei den Dienststellen der Wasser- und Schiffahrts-verwaltungen. | Typengeprüfte Boote mit Typenprüfungs Zertifikat und Verzollungsnachweis ohne Prüfung. Ohne Typenprüfung ist eine Einzel-abnahme erforderlich. Nachprüfung alle 3 Jahre. |
Zulassungsurkunde | Bei der Erstzulassung für maximal 10 Jahre, bei Gebrauchtbooten 5 Jahre. | Eigentümer Ausweis/Fahrerlaubnis | Schiffsausweis und Abgaszertifikat |
Amtliches Kennzeichen | 2 - 3 mal in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund. Schrifthöhe 150 mm , Schriftstärke 20 mm. | 2 - 3 mal in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund. Schrifthöhe 100 mm, Schriftstärke 20 mm. | 2 mal aufgeklebte Immatrikulations Nummer die sich farblich von der Bootsfarbe abhebt. Die Schrifthöhe muß 80 mm betragen. |
Vorgeschriebene Ausrüstung | Pro Person an Bord eine Rettungsweste, Rettungsring, Anker mit ausreichend Ankertrosse, Ruder oder Paddel, Feuerlöscher Brandklasse A-B-C mit mindestens 2 kg Füllmenge, Bordapotheke, Bootshaken, Ösfaß, Handsöße oder Lenzpumpe, Positionslichter, Signalmittel, Bootsleinen (mindestens 6 mm Durchmesser) | Pro Person an Bord: eine Rettungsweste, ein Rettungsring, ein Anker mit ausreichend Ankertrosse, Ruder oder Paddel, 2 Feuerlöscher Brandklasse ABC DIN 14406, Bordapotheke, Bootshaken, Ösfaß, Handsöße oder Lenzpumpe, Positionslichter, Signalmittel, Rettungsleine mind. 16 m, Handlampe | In der Schweiz sind die Pflichtausrüstungs-gegenstände je nach Bootskategorie unterschiedlich. Info Blatt bei den Kantonalen Schifffahrtskontrollen verlangen. Bei motorangebtriebenen Luftbodenbooten muß ein Einlegeboden verwendet werden. |
Schiffführerpatent | Notwendig für Motorboote mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW (6 PS). Möglich ab 18 Jahren. Ausbildung in privaten Schiffsführerschulen. Prüfung durch dei Behörde. | Auf Schifffahrtstraßen über 11 kW (15 PS) den amtlichen „Sportboot-führerschein-See“. Auf Binnenschifffahrtstraßen unter 15 m und über 11 kW (15 PS) den „Sportboot-Führerschein - Binnen. | Das Führen von Motorbooten mit einer Antriebsleistung von mehr als 6 kW (8 PS) ist patentpflichtig. Das Mindestalter zum Führen von Motorbooten unter 6 kW (8PS) ist 14 Jahre und über 6 kW (8PS) ist 18 Jahre. |
Besondere Bestimmungen | Bodensee - ab 4.41 kW (6 PS) ist das Bodensee-Schifferpatent Kategorie A erforderlich. (Bodensee-Schiffahrtsordnung-BSO). Der Alte Rhein. | Bodensee - ab 4.41 kW (6 PS) ist das Bodensee- Schifferpatent Kategorie A erforderlich; Berliner- und Brandenburger Gewässer | Bodensee - ab 4.41 kW (6 PS) ist das Bodensee-Schifferpatent Kat. A erforderlich; Rheinstrecke Schaffhausen - Stein am Rhein, Genfersee, Langensee und Luganersee. |